GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Differenzbeitragsgrundlage gem Abs 3
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Durch das SVÄG 2005 wurde die sog „Differenzbeitragsgrundlage“ (1111 BlgNR 22. GP, 9) für den Fall eingeführt, dass neben Schulbesuch oder Studium bereits eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Es sollen in diesem Fall die Beiträge zur nachträglichen Selbstversicherung nur in dem Ausmaß entrichtet werden, als durch die entsprechende Beitragsgrundlagensumme die für den jeweiligen Monat geltende Höchstbeitragsgrundlage nicht überstiegen wird. Auf diese Weise erübrigt sich eine aufwändige Beitragserstattung, die umso vermeidbarer erscheint, als bei nachträglicher Beitragsentrichtung alle maßgeblichen Beitragsgrundlagen ohnehin bereits bekannt sind (1111 BlgNR 22. GP, 9).