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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

II. Beitragssatz und Beitragsgrundlage

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Der Beitragssatz beträgt 22,8 % der Beitragsgrundlage.

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Vor dem BBG 2011 (BGBl I 2010/111) betrug die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage das Zehn- oder Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 Abs 1 ASVG für die Beitragsnachentrichtung für Schul- oder Studienzeiten. Seit dem BBG 2011 beträgt die Beitragsgrundlage das Dreißigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung gem § 45 Abs 1 ASVG des Kalenderjahres, für das die Beiträge entrichtet werden (2012: EUR 4.230). Die Materialien begründen die Neuregelung damit, dass im Rahmen der früheren Regelung eine Kostendeckung der damit ermöglichten früheren Inanspruchnahme von Pensionsleistungen nicht gegeben war (981 BlgNR 24. GP, 202).

4

Im Rahmen des SVÄG 2005 (BGBl I 2005/132) wurde Abs 1 letzter Satz geändert, so dass es nicht mehr auf die im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebliche Höchstbeitragsgrundlage ankommt, sondern auf die Höchstbeitragsgrundlage des Jahres, in das die Zeit des Besuches der Bildungseinrichtung fällt; jedoch sollen bei späterer Entrichtung diese Beiträge mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG aufgewertet werden (1111...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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