GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Selbstversicherung nach § 13a
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Personen, die eine in § 116 Abs 7 genannte Bildungseinrichtung (im Wesentlichen mittlere Schule, höhere Schule oder Hochschule) besucht haben, können sich nachträglich für alle oder einzelne Monate dieser Zeit in der Pensionsversicherung selbstversichern (§ 13a Abs 1; vgl dazu bei § 13a).