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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

I. Selbstversicherung nach § 13a

1

Personen, die eine in § 116 Abs 7 genannte Bildungseinrichtung (im Wesentlichen mittlere Schule, höhere Schule oder Hochschule) besucht haben, können sich nachträglich für alle oder einzelne Monate dieser Zeit in der Pensionsversicherung selbstversichern (§ 13a Abs 1; vgl dazu bei § 13a).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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