GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
1
Mit Hilfe der Familienversicherung kann eine freiwillige Krankenversicherung für bestimmte Angehörige abgeschlossen werden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und selbst keiner Krankenversicherung unterliegen (§ 10 Abs 2). Im Wesentlichen sind dies Ehepartner/Lebensgefährten und Kinder - sofern keine Angehörigeneigenschaft gem § 83 besteht - sowie verwandte und verschwägerte Personen (in der Seitenlinie bis zum 2. Grad). Vgl dazu bei § 10.
2
Die Familienversicherung beginnt gem § 10 Abs 3 mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Wird jedoch eine Familienversicherung innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung des Versicherungsträgers über den Eintritt der Pflichtversicherung angemeldet, so beginnt die Familienversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung. Wird die Familienversicherung für Personen abgeschlossen, die bereits krankenversichert waren, so schließt die Familienversicherung zeitlich unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Versicherung an, wenn die Anmeldung zur Familienversicherung binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung erfolgt und dies...