GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Gesellschafterstellung
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Gemäß § 105 UGB ist eine offene Gesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an. Die offene Gesellschaft entsteht gemäß § 123 UGB mit der Eintragung ins Firmenbuch.
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Hinsichtlich der Kommanditgesellschaft wird in § 161 UGB festgelegt, dass dies eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft ist, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt ist (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre), wobei gemäß Abs 2 der gegenständlichen Bestimmung festgelegt wird, dass auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt.
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Gemäß § 164 UGB sind die Kommanditisten von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft au...