GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Höhe
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Gem § 12 der Satzung 2011 beträgt der Beitragssatz zur Zusatzversicherung (seit ) 2,5 % der jeweils anzuwendenden vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (§ 25a) bzw Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung gem § 25 Abs 4 Z 1. Eine Nachbemessung der Beitragshöhe wie auch der Leistungen aufgrund der endgültigen Beitragsgrundlage erfolgt nicht. Die Kosten belaufen sich daher zwischen EUR 9,41 (Mindestbeitragsgrundlage für neue Selbständige), EUR 13,44 (Mindestbeitragsgrundlage für Neugründer), EUR 16,78 (Mindestbeitragsgrundlage) und maximal EUR 123,38 (Höchstbeitragsgrundlage), (2012).