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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

I. Allgemeines

1

Die Zusatzversicherung gem § 9 kann bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres abgeschlossen werden und umfasst Krankengeld (bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit) und Taggeld (bei Spitalsaufenthalt, Kur-, Genesungs-, Erholungsaufenthalt, Rehabilitationsaufenthalt). Vgl dazu bei § 9.

2

Die Zusatzversicherung beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Wird jedoch der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt, so beginnt die Zusatzversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung (§ 9 Abs 2).

3

Die Zusatzversicherung endet gem § 9 Abs 3

  • mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

  • mit Ende des Kalendermonats, in dem der Versicherte seinen Austritt erklärt,

  • mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung,

  • durch Ausschluss seitens der SVA der gewerblichen Wirtschaft infolge Beitragsrückständen für mehr als drei aufeinander folgende Monate.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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