GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Steuerliche Behandlung
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Gem § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 sind Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Krankenversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (UFS RV/0805-I/06).