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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

3. Antragstellung

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Die Antragstellung auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage erfolgt durch den Versicherten (Abs 2 Z 1).

Enthält das Ehescheidungsurteil gem § 55 EheG wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung auf Antrag des Beklagten den Ausspruch, dass der Kläger die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet hat, so kann auch der Ehegatte, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat, die Herabsetzung beantragen (Abs 2 Z 2). Entsprechendes gilt bei einer eingetragenen Partnerschaft (Abs 2 Z 3).

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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