GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Zeitliche Wirkung der Herabsetzung
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Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt ab Beginn der Weiterversicherung, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung oder innerhalb der sechsmonatigen Frist gem § 8 Abs 2, 3 oder 5 gestellt wird; in den anderen Fällen ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres.
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Wurde eine Weiterversicherung bereits auf der Höchstbeitragsgrundlage bewilligt, so wirkt eine (innerhalb der Sechsmonatsfrist gem § 8 Abs 2, 3, 5 beantragte) Beitragsgrundlagenherabsetzung dennoch erst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten (Teschner/Widlar, § 30 Anm 1; Rudda/Ficzko Anm zu § 30). Nach bewilligter Herabsetzung der Beitragsgrundlage ist eine weitere Herabsetzung bei noch weiterer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres möglich (Teschner/Widlar, § 30 Anm 3; Rudda/Ficzko Anm zu § 30).
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Bessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, so kann der Versicherungsträger für die Zukunft auf Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage unabhängig von der o...