GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
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Eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage bis zur Mindestbeitragsgrundlage als untere Grenze ist möglich. Dabei erfolgt eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw im Fall von Abs 2 Z 2 des Ehegatten, der die Ehescheidungsklage eingebracht hat. Entsprechendes gilt für eingetragene Partner.
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Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind gem Abs 3 ausdrücklich auch Unterhaltsverpflichtungen von (geschiedenen) Ehegatten gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen. Die Pauschalanrechnungsvorschriften von fiktivem Unterhalt gem Abs 3 zweiter Satz wurden vom VfGH aufgehoben (G 107/100, VfSlg 16.090). Primär ist in diesem Fall das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nachzuweisen. Erfolgt dies nicht, so wird bei aufrechter Ehe angenommen, dass eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt erscheint. Nach der Scheidung wird angenommen, dass die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung 25 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt.