GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Mitwirkung der Abgabenbehörden
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Gem § 229g haben die Abgabenbehörden des Bundes dem Sozialversicherungsträger zu Personen, die eine ausländische Rente beziehen oder bezogen haben, und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, die persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Sozialversicherungs-Nummer) sowie Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge und die rentenauszahlende Stelle zu übermitteln.