GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Einbehalt und Vorschreibung der Beiträge
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Reicht die Höhe der inländischen Pension zur Deckung des für die gleichzeitig bezogene ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages, ist der für die ausländische Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag von der inländischen Pension einzubehalten (Abs 3; 937 BlgNR 24. GP, 7).
6
Reicht die Höhe der inländischen Pension zur Deckung des für die gleichzeitig bezogene ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nicht aus, ist dem Versicherten der Restbetrag vorzuschreiben (Abs 4; 937 BlgNR 24. GP, 7). Dies gilt nicht für vom Geltungsbereich der VO 1408/71 und VO 574/72 erfasste ausländische Renten (vgl zum Geltungsbereich dieser VO Zehetner in Sonntag, ASVG, § 3 Rz 2 ff).
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Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen (bspw bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Inland), ist der von der ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag vorzuschreiben und vom Versicherten einzuheben (Abs 5; 937 BlgNR 24. GP, 7). Insb bei geringfügigen Beiträgen kann die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, erfolgen.
8
Der Gesamtbetrag darf den Betrag...