GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Kammermitglieder (Abs 1 Z 1)
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Gemäß § 2 Abs 1 WKG sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Zu den Mitgliedern gemäß Abs 1 zählen nach § 2 Abs 2 WKG jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind. Mitglieder sind gemäß Abs 3 auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs 1 angehört.
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Die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer ist vom Herkunftsstaat des zum selbständigen Betrieb in Österreich Niedergelassenen unabhängig. Die Vereinbarkeit einer Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer im Bereich der Niederlassungsfreiheit wird zufolge der Judikatur des EuGH bejaht (VwGH 2004/04/0184 mwN).
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Bei der Mitgliedschaft zur Wirtsc...