GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Hebesatz
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Hebesatz ist der Prozentsatz, den der Versicherungsträger als Träger der Pensionsversicherung von der Gesamtsumme der einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge an die Krankenversicherung zu überweisen hat. Einfacher gesagt ist aus den Mitteln der Pensionsversicherung ein Beitrag zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten.
Der Hebesatz unterlag, wie auch der Krankenversicherungsbeitragssatz, in den letzten Jahren ständiger Veränderung. Ursprünglich war vorgesehen, dass der Beitrag zur Krankenversicherung der Pensionisten 10,5 % des für das laufende Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen und Pensionssonderzahlungen beträgt (§ 29 Abs 1 der Stammfassung). Im Jahr 1993 wurde der Hebesatz mit 330 % der gem Abs 1 einbehaltenen Beträge festgesetzt (BGBl 110/1993) und im Laufe der Jahre im Regelfall schrittweise gesenkt. (Eine Tabelle mit den Entwicklungsschritten siehe bei Rudda/Ficzko, Anm zu § 29; vgl auch Teschner/Widlar § 29 Anm 1).
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In Abs 2 ist als Hebesatz 201 % (203 % ab 2014) vorgesehen. Das BBG 2011 (BGBl I 2010/111) sieht jedoch statt dessen für die Jahre 2011 bis 2014 folgende Prozentsätze vor (§ 339 Abs 4):
2011: 185 %
2012: 182 %
2013: 181 %
2014: 1...