GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Beitragssatz
1
Derzeit beträgt der Beitragssatz in der Krankenversicherung für Pensionisten 5 % und der Ergänzungsbeitrag 0,1 % (§ 27d). Insgesamt sind daher 5,1 % zu leisten.
2
Der in der Stammfassung vorgesehene Beitragssatz in Höhe von 3 % unterlag im Laufe der Zeit häufigen Erhöhungen (bspw Einführung des BPGG, BGBl 1993/110). In jüngerer Zeit wurde im Rahmen des BBG 2003 (BGBl I 2003/71) die stufenweise Erhöhung des Prozentsatzes auf 4,75 % beschlossen, um die zunehmenden Kosten von qualitativ hochwertiger Pflege und der Betreuung chronisch Kranker abzudecken (59 BlgNR 22. GP, 326). Eine weitere Erhöhung um 0,1 % erfolgte im Rahmen des Gesamtpakets zum Finanzausgleich 2005 bis 2008 (BGBl I 2004/156). Durch die Art 15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens für die Jahre 2008 bis 2013 (BGBl I 2007/101) erfolgte zur Absicherung der Liquidität in der gesetzlichen Krankenversicherung eine neuerliche Anpassung um 0,15 % (vgl dazu auch Rudda/Ficzko, Anm zu § 29). Da die im Zuge des BGBl I 2004/156 vorgenommene und durch das BGBl I 2007/101 fortgesetzte Erhöhung um 0,1 % bis begrenzt ist, wird der Krankenversicherungsbeitrag ab vorauss...