GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Ausbildungsdienst Leistende ab dem 13. Monat
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Im Zuge des BBG 2011 (BGBl I 2010/111) wurde die frühere maximale Dauer des Ausbildungsdienstes von 18 Monaten auf maximal vier Jahre verlängert (§§ 37 ff WG 2001). Dabei kam es auch zur Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (981 BlgNR 24. GP, 210 f): Die Abs 1 und Abs 2 sind auf Ausbildungsdienst Leistende ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes nicht anzuwenden. Gem § 59 zweiter Satz können diese Personen auch Leistungen aus der Krankenversicherung in Anspruch nehmen.