GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. (Familien-)Angehörige
3
(Familien-)Angehörige genießen weiterhin den Schutz der Krankenversicherung. Der Bund hat den Pauschalbetrag (2012: EUR 61,11) sowie den Zusatzbeitrag gem § 56a ASVG (2012: EUR 4,88) für jeden Angehörigen gem § 83 und den Familienbeitrag für jeden familienversicherten Angehörigen (§ 10) an den Versicherungsträger zu leisten.