GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
I. Ruhen der Beitragspflicht
1
Gem Abs 1 ruht die Beitragspflicht des Versicherten für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes aufgrund des WG 2001. In dieser Zeit ruht auch die Beitragspflicht für den familienversicherten Angehörigen gem § 10, die gem § 32 Abs 1 ebenfalls auf den Versicherten fällt. Ebenso ruht gem § 59 für diese Zeit der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person.
2
Nach dem VwGH (90/08/0070) gilt das sonst im GSVG herrschende System von ganzen Monatsbeiträgen (vgl § 27 Rz 10) nicht im Falle des untermonatigen Ruhens aufgrund eines Präsenzdienstes. Dies begründet der VwGH damit, dass es sonst zu einer Doppelzahlung für den betreffenden Zeitraum käme, weil neben den vom Versicherten weiterhin in voller Höhe zu entrichtenden (Familien-)Beiträgen der Bund den Pauschalbetrag (Familienbeitrag) gem § 56a Abs 2 ASVG zu bezahlen hätte. Aus § 28 Abs 2 GSVG folgt somit mittelbar, dass ein untermonatiges Ruhen der Beitragspflicht bei der Bemessung der Monatsbeiträge zu veranschlagen ist, wobei sich der Maßstab für die Berücksichtigung der Tage des Präsenzdienstes in entsprechender Anwendung des aus § 56a Abs 2 ASVG zu erschließenden Grundsatzes mit je einem Dreißigstel des Mona...