GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Träger der Beiträge
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Weiters ist geregelt, wer die Beiträge für die jeweiligen Personengruppen zu tragen hat:
Bund:
-Personen, die nach dem WG 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (bis zum 12. Monat des Ausbildungsdienstes), wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG pensionsversichert waren (§ 3 Abs 3 Z 1 lit a);
-Personen, die auf Grund des ZDG ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des ZDG leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren (§ 3 Abs 3 Z 2);
-Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 3 Abs 5 pflichtversichert sind (§ 3 Abs 3 Z 3).
Bundesministerium für Landesverteidigung:
75 % (2011 - 2015: 72 % gem § 339 Abs 3) Familienlastenausgleichsfonds und 25 % Bund:
-Kindererziehungszeiten: Personen, die ihr Kind (§ 116a Abs 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlin...