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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

III. Träger der Beiträge

3

Weiters ist geregelt, wer die Beiträge für die jeweiligen Personengruppen zu tragen hat:

  • Bund:

    -

    Personen, die nach dem WG 2001 Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten (bis zum 12. Monat des Ausbildungsdienstes), wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG pensionsversichert waren (§ 3 Abs 3 Z 1 lit a);

    -

    Personen, die auf Grund des ZDG ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des ZDG leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren (§ 3 Abs 3 Z 2);

    -

    Personen, die Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz beziehen, wenn sie nicht nach § 3 Abs 5 pflichtversichert sind (§ 3 Abs 3 Z 3).

  • Bundesministerium für Landesverteidigung:

    -

    Personen, die nach dem WG 2001 Ausbildungsdienst leisten (ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes), wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG pensionsversichert waren (§ 3 Abs 3 Z 1 lit b).

  • 75 % (2011 - 2015: 72 % gem § 339 Abs 3) Familienlastenausgleichsfonds und 25 % Bund:

    -

    Kindererziehungszeiten: Personen, die ihr Kind (§ 116a Abs 2) in den ersten 48 Kalendermonaten nach der Geburt oder im Fall einer Mehrlin...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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