GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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I. Allgemeines
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Bis zum ASRÄG 1997 war die Pflichtversicherung der selbständig erwerbstätigen Personen grundsätzlich an die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft geknüpft. Aufgrund der Entwicklung neuer Arbeitsverhältnisse und dem Bestreben der sozialen Absicherung auch dieser Personen wurde das Ziel verfolgt, alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, die über einer bestimmten Grenze liegen, sozialversicherungsrechtlich zu erfassen, wobei nicht mehr berufsrechtliche Anknüpfungspunkte maßgeblich sein sollten, sondern das erzielte Einkommen. Die nunmehr nach § 2 pflichtversicherten Personen können somit in die Gruppe jener, bei denen an die Mitgliedschaft zu einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft - das sind die nach § 2 Abs 1 Z 1-3 - angeknüpft wird, und jener nach § 2 Abs 1 Z 4, bei denen Anknüpfungskriterium bestimmte Einkünfte nach dem EStG ist, eingeteilt werden.
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Die Pflichtversicherung nach dem GSVG beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Einbeziehung durch den Versicherungsträger, sondern mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Bei den Personengruppen nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 beginnt die Pflichtversicherung generell unabhängig vom Willen der Beteiligten bei Vorl...