GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Befreiung und Herabsetzung
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Bei besonderer sozialer Bedürftigkeit gibt es eine Möglichkeit zur Befreiung oder Herabsetzung des Zusatzbeitrags nach Maßgabe der Richtlinien des Hauptverbands (Richtlinien für die Befreiung vom Zusatzbeitrag für Angehörige 2005 - RZB 2005, avsv 2005/143 idF avsv 2010/53), die kraft ausdrücklicher Anordnung zur Anwendung kommen. Der Zusatzbeitrag ist vom Krankenversicherungsträger nach dieser Richtlinie nicht einzuheben, wenn der Versicherte Präsenzdiener oder Zivildiener oder von der Rezeptgebühr befreit ist. Eine Befreiung ist auch möglich, wenn im Einzelfall eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Besondere soziale Bedürftigkeit liegt jedenfalls vor, wenn das Nettoeinkommen iSd § 149 den Ausgleichszulagenrichtsatz für Paare (2012: EUR 1.221,68), (§ 150 Abs 1 lit a sublit aa) nicht übersteigt.