GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Vom Zusatzbeitrag erfasste und befreite Angehörige
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Im Regelfall ist für Angehörige gem § 83 (ausgenommen Kinder und Enkel) der Zusatzbeitrag zu entrichten. Als Angehörige gilt gem § 83 Abs 8 ausdrücklich auch eine mit dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehegatte oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein. Seit VfGH G 87/05 ua, VfSlg 17.659, kommt es nicht mehr auf die Andersgeschlechtlichkeit des Partners an. Im Rahmen des 3. SRÄG 2009 (BGBl I 2009/84) wurde daher die Möglichkeit der Mitversicherung von mit dem Versicherten nicht verwandten Personen insofern erleichtert, als keine zusätzlichen Erfordernisse wie Kindererziehung oder Pflege notwendig sind (197 BlgNR 24. GP, 4 f).
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Gem den Materialien zum BBG 2001 (BGBl I 2000/142) sind sämtliche Angehörige gem § 83 (ausgenommen Kinder und Enkel) wie zB Ehepartner, Eltern oder Geschwister nur dann beitragsfrei anspruchsberechtigt, wenn sie sich der Kindererziehung widmen oder für m...