GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Beitragssatz und Beitragsgrundlage
2
Die Höhe des Zusatzbeitrags beträgt 3,4 % der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage. § 21 AlVG ist sinn gem anzuwenden. Bei GSVG-Versicherten gilt die jeweilige Beitragsgrundlage als Berechnungsgrundlage. Der Versicherte (und nicht der Angehörige) trägt Beitragspflicht und Beitragsschuld.