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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

II. Beitragssatz und Beitragsgrundlage

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Die Höhe des Zusatzbeitrags beträgt 3,4 % der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage. § 21 AlVG ist sinn gem anzuwenden. Bei GSVG-Versicherten gilt die jeweilige Beitragsgrundlage als Berechnungsgrundlage. Der Versicherte (und nicht der Angehörige) trägt Beitragspflicht und Beitragsschuld.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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