Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

II. Beitragssatz und Beitragsgrundlage

2

Die Höhe des Zusatzbeitrags beträgt 3,4 % der für den Versicherten heranzuziehenden Beitragsgrundlage. § 21 AlVG ist sinn gem anzuwenden. Bei GSVG-Versicherten gilt die jeweilige Beitragsgrundlage als Berechnungsgrundlage. Der Versicherte (und nicht der Angehörige) trägt Beitragspflicht und Beitragsschuld.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.