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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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Sonntag - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 27a Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

Graf-Schimek

1

Der im Rahmen von BGBl 1991/677 eingeführte Zusatzbeitrag dient nach den Materialien nur dazu, zum zusätzlichen Finanzierungsbedarf bei den Spitälern beizutragen (285 BlgNR 18. GP, 47).

2

Der Zusatzbeitrag beträgt 0,5 % der Beitragsgrundlage.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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