GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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VI. Künstler
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Gem Abs 1 sind Zahlungen, die aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, auf den Beitrag anzurechnen.
Gem § 16 K-SVFG leistet der Fonds Zuschüsse zu den von Künstlern zu leistenden Beiträgen zur Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung. Dem Künstler wird von der SVA der gewerblichen Wirtschaft nur der um den Zuschuss verringerte Beitrag vorgeschrieben. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung der Beitragszuschüsse sind im Wesentlichen (§ 17 K-SVFG): Antrag des Künstlers, Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit gem § 2 K-SVFG, Mindesteinkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit von EUR 4.515,12 (2012) pro Kalenderjahr, Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung als neuer Selbständiger gem § 2 Abs 1 Z 4 auf Grund der künstlerischen Tätigkeit, maximale Gesamteinkünfte von EUR 22.575,60 (2012), Erhöhung für Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe um EUR 2.257,56 (2012) pro Jahr. Der Zuschuss beträgt max EUR 1.560 (2012) pro Kalenderjahr.
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Gem § 189a wurde im Rahmen des KünstlerInnensozialversicherungs-Strukturgesetzes (BGBl I 2010/92) bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft für alle Kunstschaffenden, insb für die als Künstler iSd § 2 Abs 1 K-SVFG tätigen Personen, ein Künstler-Innnen-Ser...