GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Monatsbeiträge
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Grundsätzlich geht das GSVG von einem System von Monatsbeiträgen aus (vgl § 25 Abs 1, 5 und 10; Teschner/Widlar § 27 Anm 2). Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (Abs 3) ist ungeachtet des Eintrittes des die Versicherungs- bzw Beitragspflicht auslösenden Sachverhaltes während des Laufes eines Kalendermonates („untermonatig“) der volle Beitrag zu entrichten; bei „untermonatigem“ Wegfall des die Versicherungspflicht auslösenden Sachverhaltes endet die Beitragspflicht erst mit dem letzten Tag des betreffenden Monates. Aus diesen - in einem Fall die Bemessung der Beiträge, im anderen Fall die Fortdauer der Beitragspflicht betreffenden - Regelungen folgt, dass ein „voller Monatsbeitrag“ auch dann zu entrichten ist, wenn der die Versicherungspflicht auslösende Sachverhalt zeitlich nur einen Teil des betreffenden Kalendermonates umfasst (VwGH 90/08/0070). Die Beitragspflicht - anders als die Pflichtversicherung - beginnt daher immer mit dem Ersten eines Kalendermonats und erlischt mit dem Letzten eines Kalendermonats (Teschner/Widlar § 27 Anm 2).