GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Beitragsschuldner
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Beitragsschuldner gem § 27 Abs 1 erster Satz sind die Pflichtversicherten, nicht aber bspw die Personengesellschaft. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personengesellschaft hat auf die konkrete Beitragsschuld der Gesellschafter keine Auswirkungen (VwGH 96/08/0333).