GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Jüngere Entwicklung
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Im Zuge des Pensionsharmonisierungsgesetzes wurde ab eine schrittweise Anhebung des GSVG-Beitragssatzes beschlossen (jährliche Steigerung in Höhe von 0,25 % auf 17,5 %, siehe aber Rz 6). Der ursprünglich unterschiedliche Beitragssatz zwischen ASVG und GSVG hat folgende Begründung: Selbständige haben den kompletten Beitrag selbst zu tragen, da keine Teilung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wie nach ASVG vorgesehen ist. Weiters beinhaltet der Versicherungsverlauf eines selbständig Erwerbstätigen in der Regel auch Zeiten unselbständiger Beschäftigung, für die kein adäquater Mitteltransfer zwischen den Pensionsversicherungen der Unselbständigen und Selbständigen erfolgt (653 BlgNR 22. GP, 18).
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Die Festlegung eines einheitlichen Beitragssatzes im Zuge des Pensionsharmonisierungsgesetzes hatte auch eine Änderung von § 34 zur Folge. Nunmehr ist stattdessen in § 27 Abs 2 lit b geregelt, dass die steuerlichen Ersatzmaßnahmen für Gewerbetreibende nach dem Entfall der Gewerbesteuer als Beitrag in die Pensionsversicherung fließen (653 BlgNR 22. GP, 18). Diese Partnerleistung des Bundes sollte nach dem ursprünglichen Plan von 7,55 % im Jahr 2006 schrittweise auf 5,30 % im Ja...