GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Jüngere Entwicklung
2
In jüngerer Zeit wurde im Rahmen des Gesamtpakets zum Finanzausgleich 2005 bis 2008 eine Krankenversicherungsbeitragserhöhung um 0,1 % für die Jahre 2005 bis 2008 vereinbart (702 BlgNR 22. GP, 10; BGBl I 2004/156). Ab betrug der Krankenversicherungsbeitrag 8,5 %. Mit wurde dieser Beitragssatz herabgesetzt (BGBl I 2007/101). Der Beitragssatz sollte für die nach dem GSVG versicherten erwerbstätigen Personen auf das Niveau der Arbeiter/Angestellten/Bauern gesenkt werden. Gleichzeitig kam es in Umsetzung des Regierungsprogramms für die 23. Gesetzgebungsperiode in diesem Bereich zu einer Anhebung der Krankenversicherungsbeiträge um 0,15 Prozentpunkte zur Absicherung der Liquidität der gesetzlichen Krankenversicherung (297 BlgNR 23. GP, 11 f). Seit beträgt der Beitragssatz daher 7,05 %.
Die im Zuge des BGBl I 2004/156 vorgenommene und durch das BGBl I 2007/101 fortgesetzte Erhöhung um 0,1 % ist bis begrenzt. Daher wird der Beitragssatz ab voraussichtlich 6,95 % betragen.