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Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

II. Beitragsgrundlage bei Mehrfachversicherung (Abs 3 bis 7)

4

Eine Mehrfachvers in der PV und KV liegt vor, wenn ein Vers gleichzeitig oder innerhalb eines Kalenderjahres hintereinander mehrere Tätigkeiten ausübt, welche die Pflichtvers nach verschiedenen Sozialversicherungsgesetzen bewirken (Gründler, Die Pension4, 67). In diesem Fall begründet jede Erwerbstätigkeit ein eigenständiges Versicherungsverhältnis mit eigener Beitragspflicht (Windisch-Graetz, Probleme der Mehrfachversicherung, DRdA 2004, 524).

5

Aus Abs 3 ergibt sich der Vorrang der Pflichtvers nach dem ASVG bzw B-KUVG gegenüber den Versicherungstatbeständen nach dem GSVG (FSVG). ASVG-pflichtige Einkünfte sind auf die MBGL nach dem GSVG anzurechnen. Für die Bildung der vorläufigen BGL ist auf den Kalendermonat abzustellen; bei der Berechnung der endgültigen BGL ist eine jährliche Betrachtungsweise maßgebend (ausf Steiger, Die Mehrfachversicherung im Sozialversicherungsrecht, taxlex, 2007, 68).

6

Das G trifft durch Bestimmungen über die Differenzvorschreibung (§§ 35a f) und die Beitragserstattung (§§ 70a ASVG, 24b B-KUVG, 127b GSVG) Vorsorge, dass die HBGL überschreitende Einkünfte nicht mehr mit Beiträgen zur PV und KV belastet werden.

7

Abs 4-6 treffen Regelungen für den Fal...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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