GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Freiwillige Zahlung höherer Beträge
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Im Gegensatz zu bilanzierenden Betrieben können bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 3 EStG („Einnahmen-Ausgaben-Rechnung“) keine Rückstellungen für nachzuentrichtende SV-Beiträge gebildet werden (vgl Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts9 Rz 401 f). Die freiwillige Zahlung höherer Beiträge zur PV und KV ist hier sinnvoll, wenn abzusehen ist, dass die endgültige BGL höher als die vorläufige sein wird. Die bezahlten SV-Beiträge können dann für dasselbe Jahr als Betriebsausgabe (§ 4 Abs 4 Z 1 EStG) geltend gemacht werden.
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Die freiwillige Zahlung höherer Beiträge ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber von der Verwaltungspraxis der SVA(gw) akzeptiert. In der jüngeren Vergangenheit haben aber einzelne UFS vorausbezahlte SV-Beiträge nicht als Betriebsausgabe anerkannt, weil diese von der SVA(gw) nicht mit dem am Beitragskonto bestehenden Guthaben verrechnet werden und der Steuerpflichtige damit nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat (dazu Steiger, Steuerliche Abzugsfähigkeit von vorausbezahlten GSVG-Beiträgen, taxlex 2010, 399 f).
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Die aktuellen Einkommensteuerrichtlinien (Rz 4623) stellen indes klar, dass die Vorauszahlung zu erwartender Nachzahlung...