GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage (Abs 5)
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Abs 5 ermöglicht die Herabsetzung der vorläufigen BGL, wenn der Vers glaubhaft macht, dass seine Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich geringer sein werden als im drittvorangegangenen Kalenderjahr, und dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint. Untere Grenze ist die MBGL.
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Diese durch das 4. SRÄG 2009 (BGBl I 147/2009) eingeführte und gem § 329 Abs 1 mit in Kraft getretene Bestimmung ersetzt die zuvor bestandene Möglichkeit der Stundung (§ 35 Abs 7 aF).
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Durch Abs 5 können Härtefälle im Zusammenhang mit der „Versteinerung“ von BGL anlässlich des Pensionsantrittes (§ 25 Rz 41) vermieden werden. Nach der früheren Rechtslage ist die Stundung von BGL aufgehoben worden, wenn der Vers einen Pensionsantrag gestellt hat. Der Umstand, dass der Vers in den Jahren vor seinem Pensionsbeginn geringere Einkünfte erzielt hat als im jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr, konnte nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die entspr ESt-Bescheide erst nach dem Pensionsstichtag der SVA(gw) bekannt geworden sind. Die vorläufigen BGL sind gem § 25 Abs 7 zu endgültigen geworden („versteinert“; vg...