GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Erhöhung der Neuzugänger-Beitragsgrundlage in der PV
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Gem Abs 6a besteht für Neuzugänger, die gem § 2 Abs 1 Z 1-4 pflichtvers sind, in den ersten drei Kalenderjahren die Möglichkeit, die BGL in der PV auf die für das jeweilige Kalenderjahr geltende HBGL zu erhöhen (HBGL aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen).
Ein entspr Antrag ist spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag zu stellen und für BGL ab dem Jahr 2004 zulässig (§ 298 Abs 1). Ein Nachweis über tats erfolgte Investitionen und deren Höhe muss nicht erbracht werden (Teschner/Widlar, GSVG § 25 Anm 16a).