GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. „Versteinerung“ von Beitragsgrundlagen
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Gem Abs 7 gelten zum Pensionsstichtag noch nicht nachbemessene vorläufige BGL als endgültige BGL. Diese Regelung kann für Vers nachteilig sein, deren vorläufige - gem § 25a Abs 1 Z 2 auf der BGL des drittvorangegangenen Jahres errechnete - BGL hoch ist und nicht der aktuellen (schlechteren) Einkommenssituation vor dem Pensionsbeginn entspricht. ESt-Bescheide, die erst nach dem Pensionsstichtag bei der SVA(gw) einlangen, können auch in diesem Fall nicht zu einer Korrektur der bereits „versteinerten“ vorläufigen BGL führen (VwGH 2010/08/0070, 2010/09/0244).
Abhilfe schafft der durch das 4. SRÄG (BGBl I 147/2009) eingeführte und mit in Kraft getretene § 25a Abs 5 (ausf § 25a Rz 8), der eine (endgültige) Herabsetzung der vorläufigen BGL ermöglicht. Eine rückwirkende Anwendung dieser Bestimmung ist freilich unzulässig (VwGH 2010/08/0070).