GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Permanente Nachbemessung
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Die laufende Vorschreibung der SV-Beiträge erfolgt auf der Basis der gem § 25a gebildeten vorläufigen BGL. Sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt gem Abs 6 die endgültige BGL an die Stelle der vorläufigen BGL. Die erforderlichen Daten sind gem § 229a von den Abgabenbehörden des Bundes der SVA(gw) zu übermitteln (vgl Rz 3).
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Die Nachbemessung entfällt, wenn eine feste BGL zur Anwendung gelangt (vgl Rz 31f; Abs 9) oder die „Versteinerung“ einer vorläufigen BGL eingetreten ist. Die BGL nach dem GSVG ist eine monatliche BGL. Für deren Ermittlung sind die kalenderjährlichen Einkünfte aus der vers-pflichtigen Erwerbstätigkeit zu teilen durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist (vgl Abs 1). Insb bei vorübergehender Erwerbstätigkeit in einem Kalenderjahr können daher auf den ersten Blick gering erscheinende Jahreseinkünfte zu hohen monatlichen BGL führen (vgl das Beispiel in Seidl/Kreimer-Kletzenbauer aaO, S 7 f).
Gem Abs 5 darf aber die HBGL von 4.935 € monatl (2012) nicht überschritten werden.
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Führt die Nachbemessung zu einer Nachbelastung - dh die endgültige BGL ist höher als die vorläufige - ergibt sich die F...