GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
3. Mindestbeitragsgrundlage für Neuzugänger
29
Neuzugänger sind Pflichtvers nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 (WK-Mitglieder) in den ersten drei Kalenderjahren, in denen aufgrund der selbst Erwerbstätigkeit eine Pflichtvers besteht.
Das Gesetz stellt auf Kalender- und nicht auf „Natural“-jahre ab. Bei erstmaliger Gründung im April 2012 besteht daher die Neuzugängereigenschaft bis zum .
30
In der PV gilt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtvers nach § 2 Abs 1 bis 3 und in den darauf folgenden zwei Kalenderjahren eine reduzierte MBGL im Betrag von 537,78 €. Diese unterliegt nicht der jährlichen Aufwertung (vgl § 25 Abs 4 letzter Satz). Diese MBGL ist also nicht anwendbar, wenn in der Vergangenheit bereits Monate der Pflichtvers aufgrund einer WK-Mitgliedschaft erworben worden sind. Hingegen schadet eine frühere Pflichtvers (als Neuer Selbständiger) gem § 2 Abs 1 Z 4 oder gem § 3 Abs 3 aF (aufgehoben durch BGBl I 139/1997) nicht.
31
In der KV gilt für Neuzugänger in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtvers nach § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 eine feste Beitragsgrundlage im Betrag von 537,78 €, die weder der Aufwertung noch der Nachbemessung (vgl auch § 25a Abs 4) unterli...