GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Allgemeine Mindestbeitragsgrundlage für WK-Mitglieder
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Die Allg MBGL für § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Vers gelangt grds ab dem 4. Jahr ihrer verspflichtigen Erwerbstätigkeit zur Anwendung. Im Jahr 2012 beträgt sie in der PV 654,83 € und in der KV 671,02 € monatlich.
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Abs 4a sieht bis zum Jahr 2015 eine schrittweise außertourliche Absenkung der MBGL in der PV auf den Wert der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (2012: 376,26 € monatl) vor. Die Regelung ist Bestandteil des Pensionsharmonisierungsgesetzes (BGBl I 142/2004). Der Reform liegt der Gedanke zugrunde, dass künftig alle Vers - unabhängig von der Art ihrer Erwerbstätigkeit - für gleiche Beiträge gleiche Leistungen erhalten sollen (vgl Teschner/Widlar, GSVG, § 25 Anm 15a).