GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Begriff
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Auf der Basis der MBGL sind die SV-Beiträge zu entrichten, wenn die gem Abs 2 errechnete BGL den Wert der im Einzelfall geltenden MBGL unterschreitet. Die ursprünglich für alle Vers einheitliche MBGL ist in der Zwischenzeit aufgespalten worden (zur historischen Entwicklung ausf Teschner/Widlar § 25 Anm 11; Rudda/Ficzko, GSVG, § 25, S 7 f). Derzeit gelten unterschiedlich MBGL für WK-Mitglieder, Neuzugänger und Neue Selbständige.