GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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II. Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten (Abs 3)
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Gem Abs 3 sind Einkünfte aus mehreren Erwerbstätigkeiten, welche die Pflichtvers nach dem GSVG begründen, für die Bildung der BGL zusammenzurechnen. Dazu zählen insb auch Einkünfte aus den in § 2 Abs 1 Z 4 und § 2 Abs 3 genannten Erwerbstätigkeiten (Teschner/Widlar, GSVG, § 25 Anm 10).
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Ein Sonderproblem tritt auf, wenn ein Vers mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt, die einerseits zur Pflichtvers gem § 4 Abs 4 ASVG, andererseits zur Pflichtvers nach dem GSVG führen. Die SVA(gw) kann (zunächst) nicht erkennen, für welchen Teil der Einkünfte bereits Beiträge an die GKK abgeführt worden sind, weil der ESt-Bescheid die gesamten Einkünfte kumuliert ausweist. Dem Vers ist eine Offenlegung jener Einkünfte zu empfehlen, für die bereits Beiträge nach dem ASVG bezahlt worden sind (Höfle, Falsche Sozialversicherungs-Beitragsgrundlage bei Selbständigen, ASoK 2002/166). Letztlich ist es aber die Pflicht der Behörde zu prüfen, ob Einkünfte gem § 22, 23 EStG nicht bereits zu einer Pflichtvers gem § 4 Abs 4 ASVG geführt haben (VwGH 2007/08/0015).