GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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c) Gemeinsame Bestimmungen
21
Die Verminderung der BGL um Veräußerungs- oder Sanierungsgewinne darf bei Neuen Selbständigen nicht dazu führen, dass die Vers-grenzen gem § 4 Abs 1 Z 5 und 6 unterschritten werden. Eine Ausnahme von der Pflichtvers ist aus diesem Grund nicht zulässig.
22
Die SVA(gw) kann aufgrund des ESt-Bescheides nicht (immer) erkennen, ob in den Einkünften gem § 22, 23 EStG Veräußerungs- oder Sanierungsgewinne enthalten sind. Daher kann die Minderung der BGL nur durch Antragstellung „binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des ersten Teilbetrages (§ 35 Abs 3) der endgültigen Beiträge“ geltend gemacht werden.
23
Der ESt-Bescheid für das Jahr 2012 enthält einen reinvestierten Veräußerungsgewinn und wird im Jahr 2013 der SVA(gw) übermittelt. Soferne in der Zwischenzeit weder ein Pensionsantrag gestellt noch eine Beendigung der Pflichtvers erfolgt ist, beginnt der Lauf der Jahresfrist mit .