GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Sanierungsgewinne
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Sanierungsgewinne gem § 36 EStG beruhen auf einer Vermehrung des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung eines Betriebes. SV-rechtlich gibt es keinen Grund, Sanierungsgewinne für die Beitragsbemessung heranzuziehen (Teschner/Widlar, GSVG § 25 Anm 8d).
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Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit der Herausrechnung von Sanierungsgewinnen aus der BGL ist (gemeinsam mit der Steuerbefreiung) mit Wirksamkeit abgeschafft (ASRÄG, BGBl I 139/1997) und durch das 2. SVÄG 2003 (BGBl I 145/2003) neuerlich eingeführt worden. Gem § 301 Abs 3 können Anträge auf Verminderung der BGL um Sanierungsgewinne erstmals für BGL des Jahres 2004 gestellt werden. Daher vermindern Sanierungsgewinne, die im Zeitraum zwischen und liegen, nicht die BGL nach dem GSVG (VwGH 2005/08/0110).
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Abzugsbeträge sind aber nur Sanierungsgewinne, die eine tatsächliche Sanierungswirkung haben, dh geeignet sind, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu machen. Die bloße Sanierung des Unternehmers (nach einer Betriebsstilllegung) und nicht des Unternehmens reicht nicht aus. Unerheblich ist aber, durch wen das s...