GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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a) Investitionsfreibetrag (Abs 2 Z 1)
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Diese Hinzurechnungsbestimmung hat in der Zwischenzeit keine Bedeutung mehr, weil der Investitionsfreibetrag durch das BBG 2001 (BGBl I 2000/142) abgeschafft worden ist. Ein Investitionsfreibetrag, der vor dem gebildet worden ist, muss nach sieben Jahren gewinnerhöhend aufgelöst werden, wenn er nicht zweckentsprechend verwendet worden ist. Zur Vermeidung einer doppelten Beitragsbelastung sieht Abs 2 Z 1 vor, dass die auf einen gewinnerhöhend aufgelösten Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge außer Ansatz zu lassen sind, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer BGL bis zur HBGL berücksichtigt worden sind. Ein entsprechender Antrag ist innerhalb eines Jahres ab Fälligkeit (§ 35) jenes Beitrages zu stellen, in dem der aufgelöste Investitionsfreibetrag enthalten ist.
Die Hinzurechnung gilt nicht für den durch BGBl I 29/2009 eingeführten Gewinnfreibetrag gem § 10 EStG (Shubshizky, Keine Zurechnung des Gewinnfreibetrages zur GSVG-Beitragsgrundlage, ASoK 2011/28).