GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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2. Versicherungspflichtige Einkünfte
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Gem Abs 1 sind für die Ermittlung der BGL nur Einkünfte aus der die Pflichtvers begründeten Erwerbsfähigkeit heranzuziehen (vgl VwGH 94/08/0127). Maßgebend sind regelmäßig die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und/oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG). Einkünfte, die anderen Einkunftsarten zugeordnet sind, fließen nur ausnahmsweise in die BGL nach dem GSVG ein. In der Praxis ist dies im Garagierungsgewerbe der Fall (Beitragspflicht der daraus erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; vgl Seidl/Kreimer-Kletzenbauer, Die Beitragsvorschreibung nach dem GSVG, S 8).
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Hins GSVG-versicherter geschäftsführender GmbH-Gesellschafter ordnet Abs 1 letzter Satz an, dass sich deren BGL aus der Summe der Einkünfte als Geschäftsführer und Gesellschafter zusammensetzt. Die SVA kann häufig die Höhe der Kapitaleinkünfte (= Einkünfte als Gesellschafter) eines (geschäftsführenden) Gesellschafters nicht erkennen, weil diese im ESt-Bescheid nicht aufscheinen, sondern mittels Kapitalertragssteuer endbesteuert sind. Nach der Verwaltungspraxis bleiben daher die Kapitaleinkünfte (wohl entgegen dem Gesetzeswortlaut) bei der Bildung der BGL regelmäßig außer Ansatz (Seidl/Kre...