GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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1. Allgemeines
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Es bereitet Schwierigkeiten, ein gerechtes (dh Härtefälle möglichst vermeidendes), transparentes und administrierbares Modell der BGL-Bildung für selbständige Erwerbstätige zu finden. Während das DN gebührende Entgelt im Allgemeinen zeitnah feststeht, liegen die Einkünfte von selbständig Erwerbstätigen erst im Nachhinein - nämlich mit der Rechtskraft des ESt-Bescheides - vor.
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Der Gesetzgeber hat sich zunächst entschieden, die BGL nach Maßgabe der steuerlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres zu errechnen. Dieser Regelung lag der Gedanke zugrunde, dass erst nach Ablauf von zwei bis drei Jahren der SVA(gw) die ESt-Bescheide zur Verfügung stehen und damit die Beitragsvorschreibung möglich ist.
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Aufgrund zahlreicher Härtefälle ist ab die Umstellung auf das System der permanenten Nachbesserung erfolgt. (ASRÄG 1997, BGBl I 139/1997). Die Beiträge sind zunächst auf der Basis einer vorläufigen BGL gem § 25a zu entrichten; an deren Stelle tritt gem Abs 6 nach Vorliegen des ESt-Bescheides die endgültige BGL.