Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

3. Vor Geborene

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Für diese Gruppe regelt § 1 Abs 3 APG: Für sie gilt das APG nicht, mit Ausnahme der Korridorpension (vgl § 130 Rz 7) und der Schwerarbeitspension (vgl § 130 Rz 8). Für sie gilt wie bisher das Leistungsrecht nach den SV-Gesetzen.

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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