GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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3. Vor Geborene
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Für diese Gruppe regelt § 1 Abs 3 APG: Für sie gilt das APG nicht, mit Ausnahme der Korridorpension (vgl § 130 Rz 7) und der Schwerarbeitspension (vgl § 130 Rz 8). Für sie gilt wie bisher das Leistungsrecht nach den SV-Gesetzen.