GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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III. Verletzung der Meldepflicht
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Für die Verletzung der Meldevorschriften nach § 20 ist leichte Fahrlässigkeit ausreichend, für deren Bewertung die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Verschuldensmaßstäbe heranzuziehen sind. Jedenfalls fahrlässig handelt der Leistungsempfänger, wenn er entgegen einer ausdrücklichen Belehrung handelt oder eine ihm gestellte klare Frage unrichtig beantwortet (10 ObS 178/00z). Eine Verletzung der Meldevorschrift rechtfertigt jedoch nur dann die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen, wenn sie für den Überbezug kausal war (KG Leoben SV-Slg 38.8729, siehe auch SchG. Krnt.SV-Slg. 20.999). Die Unkenntnis der ges Bestimmungen über die Meldepflicht vermag den Leistungsempfänger regelmäßig nicht zu entschuldigen (OLG Innsbruck ARD 5310/15/2002).
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Auf unrichtige Angaben, die nicht den Fortbestand, sondern die erstmalige Festsetzung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen betreffen, ist die in § 20 GSVG vorgesehene Meldepflicht nicht anzuwenden. Unrichtige Angaben des Vers im Zuge der erstmaligen Feststellung der Leistungen stellen somit keine Verletzung der Meldepflicht dar (10 ObS 27/99). Bei erstmaliger Meldung sind daher die Bestimmungen des § 18 (s Rz 1 ff)...