Sonntag

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

1. Aufl. 2012

ISBN: 978-3-7073-1861-6

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GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (1. Auflage)

II. Veränderung der maßgebenden Verhältnisse

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Jede maßgebende Veränderung, ob rechtlich maßgebend oder nicht, ist dem VT zu melden. Diesem bleibt es dann vorbehalten zu beurteilen, ob und inwieweit sich die gemeldeten Änderungen auf die Bezugsberechtigung auswirken. Die Beurteilung dieser komplizierten Frage soll und kann dem Bezugsberechtigten nicht aufgebürdet werden (10 ObS 178/00z; LG Ried im Innkreis SV-Slg 41.147).

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Änderungen der für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnisse sind zB:

  • Ruhen – Haft/Auslandsaufenthalt (§ 58),

  • Wiederverehelichung der pensionsberechtigten Witwe (§ 136),

  • Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenpensionen und Kinderzuschüssen,

  • Beendigung einer die Verlängerung der Angehörigeneigenschaft verlängernden Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes/Enkels nach Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 83 Abs 4),

  • Eintritt eines eigenen Anspruchs des mitversicherten Angehörigen auf Leistungen einer ges KV oder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen DG bzw Verlegung des gewöhnl Aufenthaltes ins Ausland (§ 83),

  • Bezug eines Erwerbseinkommens neben einer Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132 Abs 5),

  • Einbringung eines Antrages auf Pensio...

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