GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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V. Folgen der Nichtmeldung
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Wird die Meldung einer Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Z 4 jedoch nicht fristgerecht erstattet, so beginnt die Pflichtversicherung in der KV und PV - insoweit gleichsam als Sanktion - gemäß § 6 Abs 4 (Rz 8) nicht mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit, sondern, wenn der Vers den Beginn zu einem späteren Zeitpunkt nicht glaubhaft machen kann, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Beitragsgrundlage die Grenzen des § 25 Abs 4 Z 2 übersteigt. Sie endet bei nicht rechtzeitiger Meldung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt ist (ausgenommen der Vers kann die Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt glaubhaft machen). Erfolgt keine Glaubhaftmachung, führt dies daher als Sanktion der verspäteten Meldung zu einer höheren Beitragspflicht.
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Unterlässt zB der Vers die rechtzeitige Meldung einer Betriebsunterbrechung für einen bestimmten Zeitraum, so hat er glaubhaft zu machen, dass er in diesem Zeitraum seine Erwerbstätigkeit tatsächlich zur Gänze eingestellt hat (VwGH 2003/08/0126). Den Vers trifft auch hier gem § 6 Abs 4 und 7 Abs 4 Z 1 die Behauptungs- und Glaubhaftmachungslast, sodass der VT nicht zur amt...