GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
1. Aufl. 2012
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IV. Meldefrist
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Bei der nach § 18 Abs 1 vorgesehenen Frist handelt es sich um eine materiell-rechtliche Frist, deren Einhaltung für den Bestand der Pflichtversicherung ausschlaggebend ist und nicht bloß den Verfahrensgang bestimmt (VwGH 2009/08/0118, 2008/08/0183). Die Voraussetzungen für den Beginn und das Ende der Pflichtversicherung sind demnach binnen einem Monat nach deren Eintritt dem VT zu melden.
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Voraussetzung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 (s dazu Rz 1 ff) ist, dass eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird, durch die Einkünfte im Sinne des § 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des EStG 1988 erzielt werden, aufgrund dieser Tätigkeit keine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist und in jenen Fällen, in denen keine Versicherungserklärung vorab abgegeben wird, die maßgebliche Versicherungsgrenze im Beitragsjahr überschritten wird. Der VwGH führt in seinem Erkenntnis 2009/08/0118, aus, dass der Meinung von Schrank/Tomandl (Beginn der Versicherung und des Leistungsanspruchs bei „neuen“ Selbständigen, ZAS 2004, 100 ff [102]), dass die Meldefrist nach § 18 für ein Kalenderjahr jedenfalls spätestens einen Monat nach dem 31. Dezember des jeweilig...